Fragen zur Stromkennzeichnung

Stromkennzeichnung gemäß §42 EnWG auf Basis der Daten von 2021
Häufige Fragen und Antworten
Die Stromkennzeichnung ist ein Instrument zur Steigerung der Markttransparenz im Strommarkt. Gemäß den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes müssen alle Lieferanten von Strom an Endverbraucher ihren Kunden Informationen zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern sowie zu den dabei entstandenen CO2-Emissionen und nuklearen Abfällen mitteilen.
Das politische Instrument der Stromkennzeichnung wurde auf Ebene der EU durch die zweite Strombinnenmarktrichtlinie 2003/54/EG eingeführt. In Artikel 3 Absatz 6 dieser Richtlinie werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, entsprechende Regelungen auf nationaler Ebene zu implementieren. Der Deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben erstmals bei der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Jahr 2005 umgesetzt.
Die Stromkennzeichnungspflicht ist seit 2005 Bestandteil des Energiewirtschaftsgesetzes und dort im § 42 EnWG verankert. Im Rahmen der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2011 wurden die gesetzlichen Vorgaben zur Stromkennzeichnung in § 42 EnWG angepasst, und zeitgleich wurden ergänzende Regelungen zur Stromkennzeichnung in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aufgenommen (vgl. § 54 EEG).
Die aktuelle Fassung des EnWG trat am 4. August 2011, der mit § 42 EnWG korrespondierende § 54 EEG kurz danach am 1. September 2011 in Kraft.
Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können dort in ihrer jeweils geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert.
Der Pflicht zur Veröffentlichung eines Stromkennzeichens (Kennzeichnungspflicht) unterliegen alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU), die in Deutschland Endverbraucher (der Gesetzesgeber spricht von „Letztverbrauchern“) mit Elektrizität aus Netzen, die der allgemeinen Versorgung dienen, beliefern. Als Endverbraucher gelten u.a. Privat- und Gewerbekunden sowie Geschäfts- und Industriekunden, die den vom EltVU bezogenen Strom selbst verbrauchen.
Die Ausweisung des Stromkennzeichens war erstmalig bis zum 15.12.2005 für das Kalenderjahr 2004 erforderlich.
Eine Aktualisierung des Stromkennzeichens erfolgt einmal jährlich. Entsprechend der ursprünglichen gesetzlichen Regelung in § 42 EnWG mussten die Werte des Stromkennzeichens in den Jahren 2005 bis 2010 von den EltVU jeweils bis zum 15. Dezember aktualisiert und durch die Werte des Vorjahres ersetzt werden. Mit In-Kraft-Treten der EnWG-Novelle 2011 am 05.08.2011 wurde der Stichtag für die jährliche Aktualisierung auf den 1. November vorverlegt, so dass die Werte für das Jahr 2010 bereits seit 01.11.2011 auszuweisen sind.
Die Ausweisung des Stromkennzeichens erfolgt mindestens einmal jährlich in der (oder als Anlage zur) Stromrechnung an den Endverbraucher, in allen an die Endverbraucher gerichteten Werbematerialien für den Verkauf von Strom sowie auf der Internetseite des Elektrizitätsversorgungsunternehmens.
Bei der Ausweisung des Stromkennzeichens sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
- Grafische Darstellung des Gesamtenergieträgermixes, den der Stromlieferant im jeweiligen Bezugsjahr verwendet hat, mit Angabe der prozentualen Anteile folgender Kategorien von Energieträgern:
1. Kernenergie
2. Kohle
3. Erdgas
4. Sonstige fossile Energieträger
5. Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
6. Sonstige Erneuerbare Energien - Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den zur Stromerzeugung verwendeten Gesamtenergieträgermix zurückzuführen sind.
- Die Angaben zu Gesamtenergieträgermix und Umweltauswirkungen sind zum Vergleich mit den entsprechenden Werten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen.
Prozentuale Anteile der eingesetzten Energieträger an der Gesamtheit der Energie, die an alle Endverbraucher geliefert wird.
Da praktisch jeder Stromlieferant seinen Strom aus unterschiedlichen Beschaffungsquellen (z.B. Erzeugung in eigenen Kraftwerken, Bezug von Vorlieferanten, Beschaffung an der Strombörse) zusammenstellt, unterscheiden sich zunächst einmal die Stromkennzeichen der einzelnen Stromlieferanten.
Sofern ein Stromlieferant eine Produktdifferenzierung vornimmt und seinen Endverbrauchern „Stromprodukte“ mit unterschiedlichem Energieträgermix (z.B. Standardmix-Produkt, Ökostrom-Produkt, usw.) anbietet, muss er darüber hinaus für jedes Produkt unter Angabe des verbleibenden Energieträgermixes ein separates Stromkennzeichen ausweisen.
Die im Stromkennzeichen auszuweisenden Umweltauswirkungen betreffen CO2 (Kohlendioxid)-Emmissionen (insbesondere bei Kraftwerken, die fossile Energieträger einsetzen) und radioaktiven Abfall (insbesondere bei Kernkraftwerken).
CO2 (Kohlendioxid)-Emmissionen:
Sie werden bei der Stromerzeugung im Kraftwerk anlagenspezifisch erhoben und anteilig auf die gesamte Erzeugungsmenge des Kraftwerks verteilt. Bei der Ermittlung des Stromkennzeichens durch ein EltVU werden dann die einzelnen kraftwerksspezifischen Werte zusammengeführt und entsprechend des Anteils der einzelnen Kraftwerksmengen im unternehmensspezifischen Strommix berücksichtigt.
Radioaktiver Abfall
Radioaktiver Abfall entsteht bei der Stromerzeugung aus Kernenergie. Durch die Kernspaltung des Urans bilden sich u.a. radioaktive Spaltprodukte. Als Bewertungsmaßstab für die radioaktiven Abfälle werden die abgebrannten, entladenen Brennelemente in der Berichtsperiode herangezogen. Zwar haben die einzelnen Kernkraftwerke eine etwas unterschiedliche Brennstoffausnutzung („Abbrand“), allerdings liegt diese in einer nicht allzu großen Bandbreite, so dass sich die Betreiber von Kernkraftwerken in Deutschland auf einen höchstmöglichen Wert von 0,0027 g/kWh als radioaktiven Abfall geeinigt haben. Bei der Ermittlung des Stromkennzeichens durch ein EltVU ist der vorstehend genannte Wert dann aber nur mit dem Anteil der Kernenergie im unternehmensspezifischen Strommix zu gewichten.
Beispiel: Beträgt der Anteil der Kernenergie in einem unternehmensspezifischen Strommix zum Beispiel 33 Prozent, ist als „radioaktiver Abfall“ im Stromkennzeichen ein Wert von 0,0009 g/kWh auszuweisen.
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