Sie haben Fragen zum Aufbau Ihrer Strom- und Gasrechnung? Sie möchten wissen, wie Sie die Höhe Ihrer Abschläge ändern können, oder haben Fragen zur Stromumlage? Dann sind Sie hier richtig! Wir haben zahlreiche Fragen und Antworten in einem umfangreichen FAQ gesammelt.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Rechnungen
Guthaben aus Jahresrechnungen verrechnen wir stets mit dem ersten Abschlag. Bleibt nach der Verrechnung noch ein Restbetrag zu Ihren Gunsten übrig, erstatten wir diesen auf Wunsch selbstverständlich. Sie zahlen per Überweisung oder Dauerauftrag? Teilen Sie uns Ihre Bankverbindung ganz einfach telefonisch mit, die wir dann einmalig nutzen, um Ihnen Ihr Guthaben zu erstatten.
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Ihre Rechnung – einfach erklärt
In einer Musterrechnung haben wir viele Begriffe ausführlich erklärt.
Stromumlagen
Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) fördert die staatliche Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Das soll dafür sorgen, dass der Anteil von Strom aus Wind, Wasserkraft, Sonne, Erdwärme, Biomasse, Deponie-, Klär- oder Grubengas sukzessive steigt.
Um Anreize zu schaffen, sind Anlagenbetreibern die so genannte Einspeisevergütung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) staatlich für bis zu 20 Jahre garantiert - sie sind also nicht Angebot und Nachfrage überlassen.
Die entstehenden Mehrkosten werden über die Stromrechnung nach festgelegten Regeln auf Endverbraucher umgelegt (EEG-Umlage). Die Netzbetreiber sind zu dessen vorrangiger Abnahme verpflichtet (§ 21 und § 8 Abs. 1 EEG). Die Höhe der Vergütungssätze ist nach Technologien und Standorten differenziert und soll einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ermöglichen.
Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich ermittelt und auf der Internetseite www.netztransparenz.de jeweils am 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr in Cent pro Kilowattstunde (kWh) veröffentlicht. Hier finden Sie auch weitere Informationen zur EEG-Umlage.
Die 4 Übertragungsnetzbetreiber haben die bundesweite EEG-Umlage für das Jahr 2020 am 15. Oktober 2019 veröffentlicht. Die EEG-Umlage steigt um 0,351 Cent/kWh netto (0,418 Cent/kWh brutto) und damit von 6,405 Cent/kWh netto (2019) auf 6,756 Cent/kWh netto ab dem 1.1. 2020 (brutto: von 7,622 Cent/kWh auf 8,040 Cent/kWh).
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 14.12.2011 die Erhebung einer Umlage nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) beschlossen, die zum 1.1.2012 eingeführt wurde.
Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen mit einem Strombezug von mindestens 10 GWh und 7.000 Betriebsstunden im Jahr von Netzentgelten finanziert. Die aus der StromNEV entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher bei Privat-, Landwirtschafts- und Gewerbekunden umgelegt.
Die Bundesregierung bezweckt mit dieser Maßnahme die wirtschaftspolitische Stärkung Deutschlands als Industriestandort für stromintensive Unternehmen.
Die Höhe der bundesweiten Umlage ist von den 4 Übertragungsnetzbetreibern am 25.10.2019 für 2020 veröffentlicht worden. Sie steigt für Letztverbraucher für die ersten 1.000.000.kWh pro Jahr um 0,053 Cent/kWh netto (0,063 Cent/kWh brutto) und damit von 0,305 Cent/kWh (netto) in 2019 auf 0,358 Cent/kWh (netto) in 2020 (brutto: von 0,363 Cent/kWh auf 0,426 Cent/kWh).
Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
Die Höhe der bundesweiten Umlage ist von den 4 Übertragungsnetzbetreibern am 15.10.2019 für 2020 veröffentlicht worden. Die Umlage beträgt ab dem 01.01.2020 unverändert 0,416 Cent/kWh (netto) bzw. 0,495 Cent/kWh (brutto).
Die Verordnung regelt die Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten im Hoch-/Höchstspannungsnetz durch die 4 Übertragungsnetzbetreiber. Ihr Ziel ist ein Beitrag industrieller Verbraucher zur Stabilisierung des Stromnetzes. Die mit der Vergütung an Kunden solcher ab- und zuschaltbarer Lasten verbundenen Kosten sollen über eine Umlage finanziert werden, die von den Letztverbrauchern zu tragen ist.
Im Jahr 2020 beträgt sie 0,007 Cent/kWh (netto) bzw. 0,008 Cent/kWh (brutto). Damit steigt die Umlage im Vergleich zu 2019 um (0,002 Cent/kWh (netto) bzw. 0,0024 Cent/kWh (brutto).
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) dient dem Zweck, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung durch die Förderung, Modernisierung und den Neubau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu leisten. Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Gewinnung von mechanischer Energie, die in der Regel unmittelbar in elektrischen Strom umgewandelt wird, und nutzbarer Wärme für Heizzwecke (Fernwärme oder Nahwärme) oder für Produktionsprozesse (Prozesswärme) in einem Heizkraftwerk. Die durch die Förderung entstehenden Mehrkosten werden nach festgelegten Regeln auf die Endverbraucher umgelegt (KWK-Aufschlag gemäß der §§ 26a und 26b des KWKG).
Der KWK-Aufschlag ab dem 01.01.2020 beträgt 0,226 Cent/kWh (netto) bzw. 0,269 Cent/kWh (brutto). Damit sinkt die Umlage im Vergleich zu 2019 um 0,054 Cent/kWh (netto) bzw. 0,064 Cent/kWh (brutto).
Abschlagsermittlung und Zählerstandmeldung
Um die Abschlagshöhe zu ermitteln, legen wir Ihren voraussichtlichen Verbrauch bis zur nächsten Jahresrechnung sowie unsere aktuellen Preise zugrunde.
Unser Tipp: Lesen Sie Ihren Zähler von Zeit zu Zeit ab. So können Sie erkennen, ob Ihre Abschlagshöhe noch aktuell ist.
Um Ihren Abschlag anzupassen, lesen Sie Ihren Zählerstand ab, und rufen Sie unseren Kundenservice an. Wir prüfen für Sie gerne, ob Ihr Abschlag noch zu Ihrem Verbrauch passt
- Bitte lesen Sie zunächst Ihren Zähler ab, und notieren Sie sich den Zählerstand, die Zählernummer und das Ablesedatum.
- Anschließend ermitteln Sie Ihren Verteilnetzbetreiber.
- Ihr Verteilnetzbetreiber ist die Westnetz GmbH, und Sie haben eine Ablesekarte mit Barcode? Dann erfassen Sie hier Ihren Zählerstand. (Link zu Jahreszählerstand)
Lesen Sie Ihren Zählerstand am Tag der Schlüsselübergabe ab, und notieren Sie die Zählernummer, Ihre Kundennummer und das Ablesedatum. Anschließend übermitteln Sie uns die Angaben hier ganz einfach und bequem online.
Datenänderung und Verträge
Nutzen Sie unseren telefonischen Kundenservice, und teilen Sie uns Ihre neuen Kontaktdaten mit.
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Pauschalen für Sonderverträge ab dem 7. April 2020
Die nachfolgenden Pauschalen bauen aufeinander auf und folgen einem Eskalationsprinzip, solange die ausstehende Forderung nicht vollständig beglichen wurde und die den Pauschalen zugrundeliegenden Maßnahmen erfolglos waren.
- Mahnung (mit oder ohne Sperrandrohung) 1,10 Euro
- Rücknahme des Sperrauftrages 22,90 Euro
- Versuch der Unterbrechung / Unterbrechung der Versorgung 47,90 Euro
- Wiederherstellung der Versorgung während der üblichen Arbeitszeit (inkl. 19 % USt) 95,20 Euro
Zusätzlich zu den Pauschalen werden individuelle Verzugszinsen geltend gemacht.
Die Pauschalen für Mahnung, Rücknahme des Sperrauftrages, Versuch der Unterbrechung der Versorgung und Unterbrechung der Versorgung unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
Die OIE versendet bei Zahlungsverzug zunächst eine Mahnung ohne Sperrandrohung. Wird die ausstehende Forderung weiterhin nicht vollständig beglichen und liegen die vertraglichen Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Versorgung vor, erhält der Kunde eine erneute Mahnung, verbunden mit einer Sperrandrohung, in welcher dem Kunden die Unterbrechung der Versorgung (= Sperrung) angedroht wird (= Mahnung mit Sperrandrohung).
Der Kunde erhält drei Tage vor der Sperrung eine Sperrankündigung. Gleichzeitig mit Versendung dieser Sperrankündigung wird beim Netzbetreiber die Sperrung beauftragt. Zahlt der Kunde am Vortag der Sperrung bis 10 Uhr, wird der Sperrauftrag zurück genommen. Für die Rücknahme fällt die oben genannte Pauschale an.
Eine Unterbrechung der Versorgung wird erst vorgenommen, wenn die Mahnung mit Sperrandrohung erfolglos geblieben ist. Mit der Unterbrechung der Versorgung ist eine Energieentnahme nicht mehr möglich. Für die Unterbrechung fällt die oben genannte Pauschale an.
Sollte die Sperrung aufgrund fehlender Zutrittsmöglichkeit nicht durchgeführt werden können, fällt die Pauschale für den Versuch der Unterbrechung an. Der Versuch der Unterbrechung wird im Fall der Abwesenheit des Kunden insgesamt zweimal durchgeführt. Die Pauschale für den Unterbrechungsversuch wird jedoch nur einmal fällig.
Für die Wiederherstellung der Versorgung fällt eine Pauschale an. Die OIE lässt die Versorgung unverzüglich wieder herstellen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.
Änderungen der Pauschalen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die OIE ist verpflichtet, zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung die Änderungen auch auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Im Fall einer Änderung der Pauschalen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Auf das Kündigungsrecht weist die OIE in der brieflichen Mitteilung hin.
Pauschalen für Sonderverträge
Umrechnungsfaktor für Erdgas
Die Zusammensetzung von Erdgas variiert; daher kann auch sein Brennwert (Wärmeinhalt) unterschiedlich sein. Ausgehend vom Normzustand, unterscheidet man je nach Brennwert zwischen „Erdgas L“ und „Erdgas H“.
1. Die Temperatur
Je wärmer ein Gas ist, desto mehr Raum beansprucht es. Beim Erdgas verringert sich dabei der in einem Kubikmeter enthaltene Wärmeinhalt.
2. Der Luftdruck
Je höher der barometrische Luftdruck der Umgebung ist, desto weniger Raum wird von einem Gas beansprucht. Beim Erdgas erhöht sich dabei der in einem Kubikmeter vorhandene Wärmeinhalt. Mit dem Gaszähler werden die Kubikmeter des gelieferten Gases gezählt. Der Wärmeinhalt des gemessenen Gases kann dabei unterschiedlich sein.
Damit es trotzdem fair zugeht und alle Kunden gleiche Leistung für gleiches Geld bekommen, gibt es den Umrechnungsfaktor Gas.
Mit diesem Umrechnungsfaktor wird der vom Gaszähler festgestellte Kubikmeterverbrauch in die Wärmeeinheit Kilowattstunde umgerechnet.
Berechnung: Zählerdifferenz (m³) x z-Zahl x Brennwert = Verbrauch kWh
Für jeden mit Erdgas versorgten Ort wird ein eigener Faktor festgelegt. Er wird nach den Regeln der sogenannten „Gasabrechnung“ berechnet.
Zu berücksichtigen sind dabei:
- der Brennwert des in dem Ort gelieferten Erdgases
- die Höhenlage des Ortes
- der Überdruck des Gases am Gaszähler
- eine mittlere Gastemperatur von 15 Grad Celsius
Die chemische Zusammensetzung des Erdgases kann sich ändern – und damit sein Brennwert. Dann passt die OIE den Umrechnungsfaktor an, damit es auch in Zukunft fair zugeht. Wenn der Wärmeinhalt Ihres Gases steigt, wirkt sich das nicht auf die Höhe Ihrer Gasrechnung aus, denn Sie verbrauchen weniger Kubikmeter. Das heißt: Sie bezahlen weder mehr noch weniger.
Eine Unterbrechung der Versorgung wird erst vorgenommen, wenn die Mahnung mit Sperrandrohung erfolglos geblieben ist. Mit der Unterbrechung der Versorgung ist eine Energieentnahme nicht mehr möglich. Für die Unterbrechung fällt die oben genannte Pauschale an.
Sollte die Sperrung aufgrund fehlender Zutrittsmöglichkeit nicht durchgeführt werden können, fällt die Pauschale für den Versuch der Unterbrechung an. Der Versuch der Unterbrechung wird im Fall der Abwesenheit des Kunden insgesamt zweimal durchgeführt. Die Pauschale für den Unterbrechungsversuch wird jedoch nur einmal fällig.
Für die Wiederherstellung der Versorgung fällt eine Pauschale an. Die OIE lässt die Versorgung unverzüglich wieder herstellen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.
Änderungen der Pauschalen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die OIE ist verpflichtet, zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung die Änderungen auch auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Im Fall einer Änderung der Pauschalen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Auf das Kündigungsrecht weist die OIE in der brieflichen Mitteilung hin.
Pauschalen für Sonderverträge
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