
Sie haben Fragen zum Aufbau Ihrer Strom- und Gasrechnung? Sie möchten wissen, wie Sie die Höhe Ihrer Abschläge ändern können, oder haben Fragen zur Stromumlage? Dann sind Sie hier richtig! Wir haben zahlreiche Fragen und Antworten in einem umfangreichen FAQ gesammelt.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Rechnungen
Guthaben aus Jahresrechnungen verrechnen wir stets mit dem ersten Abschlag. Bleibt nach der Verrechnung noch ein Restbetrag zu Ihren Gunsten übrig, erstatten wir diesen auf Wunsch selbstverständlich. Sie zahlen per Überweisung oder Dauerauftrag? Teilen Sie uns Ihre Bankverbindung ganz einfach telefonisch mit, die wir dann einmalig nutzen, um Ihnen Ihr Guthaben zu erstatten.
Gerne klären wir mit Ihnen telefonisch, ob ein Ratenplan oder ein Zahlungsaufschub möglich ist.
Wir beraten Sie gerne umfassend unter der kostenlosen Servicehotline
T +49 800 8888 876
Unsere Servicezeiten:
Mo–Fr 7–20 Uhr
Sa 8–16 Uhr
Sie können per SEPA Lastschrift oder per Überweisung zahlen.
Unsere Bankverbindung:
OIE Aktiengesellschaft
IBAN: DE18 5624 0050 0140 5018 01
BIC: COBADEFFXXX
Commerzbank AG
Ein Hinweis: Wenn Sie von uns ein Schreiben zu einem offenen Betrag bekommen, nutzen Sie bitte die dort angegebene Bankverbindung. Als Verwendungszweck geben Sie bitte Ihre Vertragsnummer an.*
*Ihre Vertragsnummer finden Sie z.B. oben rechts in Ihrem Schreiben
Für das erteilen eines SEPA Lastschrift Mandats verwenden Sie bitte folgendes Kontaktformular:
Über unseren Kundenservice können Sie den Termin für Ihre Abschläge ganz bequem Ihren individuellen Bedürfnissen anpassen.
Unseren Kundenservice erreichen Sie unter der Nummer 0800 8888 876 Montag bis Freitag von 7-20 Uhr, samstags von 8-18 Uhr und sonntags von 9-18 Uhr.
Ihre Rechnung – einfach erklärt
In einer Musterrechnung haben wir viele Begriffe ausführlich erklärt.
Mahnungen
Möglicherweise sind seit der letzten Rechnung weitere Beträge fällig geworden. Wie sich die Beträge zusammensetzen, haben wir Ihnen auf der Rückseite des Schreibens dargestellt.
Das Datum, zu dem Sie den Betrag spätestens zahlen müssen, finden Sie auf der ersten Seite der Mahnung. Bitte beachten Sie dabei, dass eine Überweisung bis zu drei Werktage dauern kann und planen Sie deshalb genug Zeit ein.
Wichtig ist außerdem, dass Sie bei Ihrer Zahlung Ihre Vertragsnummer im Verwendungszweck angeben - nur so können wir Ihren Betrag richtig zuordnen.
Erteilen Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat und wir ziehen die offenen Beträge zur jeweiligen Fälligkeit von Ihrem Konto ein. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.
Wenn Sie sich jedoch gegen das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren entscheiden, müssen Sie selbstständig die Zahlungstermine im Blick behalten und rechtzeitig überweisen.
Hinweis für Überweisungen:
Wurde Ihnen eine Zahlung zurück überwiesen? Dann prüfen Sie bitte, ob Sie im Verwendungszweck Ihrer Überweisung die richtige Vertragsnummer angegeben haben und überweisen den Betrag dann erneut.
Ihre Frage war nicht dabei?
Dann schauen Sie gerne im Bereich „Zahlhilfe“ vorbei
Stromumlagen
Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) fördert die staatliche Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Das soll dafür sorgen, dass der Anteil von Strom aus Wind, Wasserkraft, Sonne, Erdwärme, Biomasse, Deponie-, Klär- oder Grubengas sukzessive steigt.
Um Anreize zu schaffen, sind Anlagenbetreibern die so genannte Einspeisevergütung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) staatlich für bis zu 20 Jahre garantiert - sie sind also nicht Angebot und Nachfrage überlassen.
Die entstehenden Mehrkosten werden über die Stromrechnung nach festgelegten Regeln auf Endverbraucher umgelegt (EEG-Umlage). Die Netzbetreiber sind zu dessen vorrangiger Abnahme verpflichtet (§ 21 und § 8 Abs. 1 EEG). Die Höhe der Vergütungssätze ist nach Technologien und Standorten differenziert und soll einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ermöglichen.
Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich ermittelt und auf der Internetseite www.netztransparenz.de jeweils am 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr in Cent pro Kilowattstunde (kWh) veröffentlicht. Hier finden Sie auch weitere Informationen zur EEG-Umlage.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 14.12.2011 die Erhebung einer Umlage nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) beschlossen, die zum 1.1.2012 eingeführt wurde.
Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen mit einem Strombezug von mindestens 10 GWh und 7.000 Betriebsstunden im Jahr von Netzentgelten finanziert. Die aus der StromNEV entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher bei Privat-, Landwirtschafts- und Gewerbekunden umgelegt.
Die Bundesregierung bezweckt mit dieser Maßnahme die wirtschaftspolitische Stärkung Deutschlands als Industriestandort für stromintensive Unternehmen.
Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
Die Verordnung regelt die Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten im Hoch-/Höchstspannungsnetz durch die 4 Übertragungsnetzbetreiber. Ihr Ziel ist ein Beitrag industrieller Verbraucher zur Stabilisierung des Stromnetzes. Die mit der Vergütung an Kunden solcher ab- und zuschaltbarer Lasten verbundenen Kosten sollen über eine Umlage finanziert werden, die von den Letztverbrauchern zu tragen ist.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) dient dem Zweck, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung durch die Förderung, Modernisierung und den Neubau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu leisten. Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Gewinnung von mechanischer Energie, die in der Regel unmittelbar in elektrischen Strom umgewandelt wird, und nutzbarer Wärme für Heizzwecke (Fernwärme oder Nahwärme) oder für Produktionsprozesse (Prozesswärme) in einem Heizkraftwerk. Die durch die Förderung entstehenden Mehrkosten werden nach festgelegten Regeln auf die Endverbraucher umgelegt (KWK-Aufschlag gemäß der §§ 26a und 26b des KWKG).
Abschlagsermittlung und Zählerstandmeldung
Um die Abschlagshöhe zu ermitteln, legen wir Ihren voraussichtlichen Verbrauch bis zur nächsten Jahresrechnung sowie unsere aktuellen Preise zugrunde.
Unser Tipp: Lesen Sie Ihren Zähler von Zeit zu Zeit ab. So können Sie erkennen, ob Ihre Abschlagshöhe noch aktuell ist.
Um Ihren Abschlag anzupassen, lesen Sie Ihren Zählerstand ab, und rufen Sie unseren Kundenservice an. Wir prüfen für Sie gerne, ob Ihr Abschlag noch zu Ihrem Verbrauch passt
- Bitte lesen Sie zunächst Ihren Zähler ab, und notieren Sie sich den Zählerstand, die Zählernummer und das Ablesedatum.
- Anschließend ermitteln Sie Ihren Verteilnetzbetreiber.
- Ihr Verteilnetzbetreiber ist die Westnetz GmbH, und Sie haben eine Ablesekarte mit Barcode? Dann erfassen Sie hier Ihren Zählerstand. (Link zu Jahreszählerstand)
Lesen Sie Ihren Zählerstand am Tag der Schlüsselübergabe ab, und notieren Sie die Zählernummer, Ihre Kundennummer und das Ablesedatum. Anschließend übermitteln Sie uns die Angaben hier ganz einfach und bequem online.
Datenänderung und Verträge
Nutzen Sie unseren telefonischen Kundenservice, und teilen Sie uns Ihre neuen Kontaktdaten mit.
Wir beraten Sie gerne umfassend unter der kostenlosen Servicehotline:
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Pauschalen für Sonderverträge ab dem 01.03.2021
Für eine Mahnung per Post wird eine Mahnpauschale in Rechnung gestellt. Die Mahnpauschale beträgt: 1,10 Euro.
Zusätzlich zu der Mahnpauschale werden als Verzugsschaden auch Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht.
Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens (z. B. aufgrund einer Unterbrechung der Versorgung oder Wiederherstellung der Versorgung) bleibt vorbehalten.
Die OIE versendet bei Zahlungsverzug zunächst eine Mahnung ohne Sperrandrohung. Wird die ausstehende Forderung weiterhin nicht vollständig beglichen und liegen die vertraglichen Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Versorgung vor, erhält der Kunde eine erneute Mahnung, verbunden mit einer Sperrandrohung, in welcher dem Kunden die Unterbrechung der Versorgung (= Sperrung) angedroht wird (= Mahnung mit Sperrandrohung).
Der Kunde erhält drei Tage vor der Sperrung eine Sperrankündigung. Gleichzeitig mit Versendung dieser Sperrankündigung wird beim Netzbetreiber die Sperrung beauftragt. Zahlt der Kunde am Vortag der Sperrung bis 10 Uhr, wird der Sperrauftrag zurück genommen.
Eine Unterbrechung der Versorgung wird erst vorgenommen, wenn die Mahnung mit Sperrandrohung erfolglos geblieben ist. Mit der Unterbrechung der Versorgung ist eine Energieentnahme nicht mehr möglich.
Die OIE lässt die Versorgung unverzüglich wieder herstellen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind.
Änderungen der Pauschale erfolgen entsprechend § 315 BGB und werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. OIE ist verpflichtet, zeitgleich mit dieser Mitteilung die Änderungen auch auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Anpassung wider-spricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Darüber hinaus hat der Kunde im Fall einer Änderung der Pauschale das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht, gilt ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt die geänderte Pauschale. Auf das Widerspruchs- und das Kündigungsrecht sowie deren Folgen weist OIE in der brieflichen Mitteilung gesondert hin.
Pauschalen für Sonderverträge
Umrechnungsfaktor für Erdgas
Die Zusammensetzung von Erdgas variiert; daher kann auch sein Brennwert (Wärmeinhalt) unterschiedlich sein. Ausgehend vom Normzustand, unterscheidet man je nach Brennwert zwischen „Erdgas L“ und „Erdgas H“.
1. Die Temperatur
Je wärmer ein Gas ist, desto mehr Raum beansprucht es. Beim Erdgas verringert sich dabei der in einem Kubikmeter enthaltene Wärmeinhalt.
2. Der Luftdruck
Je höher der barometrische Luftdruck der Umgebung ist, desto weniger Raum wird von einem Gas beansprucht. Beim Erdgas erhöht sich dabei der in einem Kubikmeter vorhandene Wärmeinhalt. Mit dem Gaszähler werden die Kubikmeter des gelieferten Gases gezählt. Der Wärmeinhalt des gemessenen Gases kann dabei unterschiedlich sein.
Damit es trotzdem fair zugeht und alle Kunden gleiche Leistung für gleiches Geld bekommen, gibt es den Umrechnungsfaktor Gas.
Mit diesem Umrechnungsfaktor wird der vom Gaszähler festgestellte Kubikmeterverbrauch in die Wärmeeinheit Kilowattstunde umgerechnet.
Berechnung: Zählerdifferenz (m³) x z-Zahl x Brennwert = Verbrauch kWh
Für jeden mit Erdgas versorgten Ort wird ein eigener Faktor festgelegt. Er wird nach den Regeln der sogenannten „Gasabrechnung“ berechnet.
Zu berücksichtigen sind dabei:
- der Brennwert des in dem Ort gelieferten Erdgases
- die Höhenlage des Ortes
- der Überdruck des Gases am Gaszähler
- eine mittlere Gastemperatur von 15 Grad Celsius
Die chemische Zusammensetzung des Erdgases kann sich ändern – und damit sein Brennwert. Dann passt die OIE den Umrechnungsfaktor an, damit es auch in Zukunft fair zugeht. Wenn der Wärmeinhalt Ihres Gases steigt, wirkt sich das nicht auf die Höhe Ihrer Gasrechnung aus, denn Sie verbrauchen weniger Kubikmeter. Das heißt: Sie bezahlen weder mehr noch weniger.
Um den Verbrauch in Kilowattstunden zu ermitteln, wird der Gasverbrauch in Kubikmeter mit dem Gas-Brennwert und der Zustandszahl (z-Zahl) multipliziert.
Für die Wiederherstellung der Versorgung fällt eine Pauschale an. Die OIE lässt die Versorgung unverzüglich wieder herstellen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.
Änderungen der Pauschalen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die OIE ist verpflichtet, zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung die Änderungen auch auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Im Fall einer Änderung der Pauschalen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Auf das Kündigungsrecht weist die OIE in der brieflichen Mitteilung hin.
Pauschalen für Sonderverträge
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