Um die Einhaltung der Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber beihilferechtliche Regelungen bei der Gas- und Strompreisbremse beschlossen. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen, die Sie hierzu beachten müssen. Weiteres erfahren Sie zudem auf der Infoseite des BMWK.
Wichtiger Hinweis
Die auf dieser Seite getroffenen Aussagen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen. Aktueller Stand: Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages zur Gaspreisbremse (EWPBG) und Strompreisbremse (StromPBG) vom 16.12.2022.
Geltende Höchstgrenzen
Um die Einhaltung der Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber Höchstgrenzen für die Höhe der Entlastung innerhalb eines Unternehmensverbunds definiert. Dabei gibt es zwei verschiedene Höchstgrenzen: die absolute und die relative Höchstgrenze. Die absolute Höchstgrenze ist ein fester Euro-Betrag, der nicht überschritten werden darf. Die relative Höchstgrenze besagt, dass die gesamte Entlastung nicht über einem prozentualen Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten im Vergleich zum Jahr 2021 liegen darf. Wichtig dabei ist, dass beide Höchstgrenzen immer gleichzeitig gelten und somit die niedrigere Höchstgrenze entscheidend dafür ist, wie viel Entlastung gewährt werden kann.
Achtung: Die absoluten Höchstgrenzen gelten für den ganzen Unternehmensverbund, während die relativen Höchstgrenzen letztverbraucherbezogen (kleinste rechtliche Einheit) gelten. Zudem ist zu beachten, dass Entlastungen für Strom- und Gaspreise zu addieren sind. Andere vor dem 1. Januar 2023 gewährte Beihilfen, z. B. im Rahmen des Befristeten COVID-19-Rahmen oder des Energiekostendämpfungsprogramms, können ggf. mit dieser Beihilfe kumuliert werden. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob die geltenden Kumulierungsvorgaben eingehalten werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass die OIE dies nicht übernehmen kann. Durch die Höchstgrenzen kann die tatsächliche Entlastungssumme bedeutend eingeschränkt werden. Zur Bewertung ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Verschiedene Höchstgrenzen für Beihilfegruppen
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber drei verschiedene Gruppen mit unterschiedlichen Höchstgrenzen definiert:
- Gruppe 1: Besondere Betroffenheit von hohen Energiepreisen
- Gruppe 2: Sonstige Kunden
- Gruppe 3: Besondere Fälle
Je nach Gruppe bestehen bestimmte Nachweis- und Mitteilungspflichten (z. B. Nachweis zur Energieintensivität oder Auswirkungen der Energiekrise auf das EBITDA).
Grundsätzlich fallen ohne entsprechende Erklärung für uns alle Kunden in den Standard-Fall, nach dem eine Höchstgrenze von 2 Millionen Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 Euro möglich ist.

Wer gehört zu welcher Gruppe?
Mitteilungspflichten
Monatliche Entlastung liegt über 150.000 Euro
Wenn die monatliche Entlastung sämtlicher Entnahmestellen Ihres Unternehmens voraussichtlich einen Wert von 150.000 Euro überschreitet, benötigen wir von Ihnen eine Selbsterklärung bis zum 31.03.2023. In dieser Erklärung müssen Sie uns mitteilen
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Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass hierbei Höchstgrenzen bei der Kumulierung von Beihilfen (u. a. über beide Preisbremsen, Soforthilfe, Energiekostendämpfungsprogramm, Befristeter COVID-19 Rahmen) zu beachten sind.
Außerdem erfordert die Mitteilung individueller Höchstgrenzen den vorherigen Antrag zur Feststellung der Höchstgrenzen bei der Prüfbehörde. Sollten Sie uns eine Selbsterklärung zukommen lassen wollen, teilen Sie uns dies bitte in Schriftform mit, indem Sie uns darin anzeigen, dass Sie Ihre bestehende Höchstgrenze überschreiten.
Gesamte Entlastung liegt bei über 2 Millionen Euro
Sobald die gesamte Entlastung Ihres Unternehmens 2 Millionen Euro übersteigt, sind Sie verpflichtet, uns diese Überschreitung zu erklären. Sollten Sie uns eine solche Selbsterklärung zukommen lassen wollen, teilen Sie uns dies bitte in Schriftform über die E-Mail-Adresse Servicemanagement_direkt@eon.com mit, indem Sie uns darin anzeigen, dass Sie Ihre bestehende Höchstgrenze überschreiten.
Wichtiger Hinweis
Sollten Sie an dieser Stelle keine Erklärung mit einer neuen Höchstgrenze bei uns eingereicht haben, sind wir angehalten, die Auszahlung der Entlastungen bei Erreichen der Grenze von 2 Millionen Euro zu stoppen.
Meldepflichten zum Ende des Lieferjahres 2023
Mit dem Ende des Lieferjahres zum 31.12.2023 sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.05.2024, eine finale Erklärung abzugeben, welche folgende Angaben enthält:
- Tatsächliche absolute Höchstgrenze
- Für Kunden in Gruppe 1 (besondere Betroffenheit von Energiepreisen): Bescheid der Prüfbehörde.
- Für Kunden in Gruppe 2 mit absoluter Höchstgrenze von 4 Millionen Euro und relativer Höchstgrenze von 50 % der krisenbedingten Energiemehrkosten: Prüfvermerk eines Prüfers, dass die relative Höchstgrenze nicht überschritten wurde.
- Für Kunden in Gruppe 2 mit absoluter Höchstgrenze von 2 Millionen Euro: Bestätigung, dass die gesamte Entlastungssumme 2 Millionen Euro nicht überstiegen hat.
Bitte beachten Sie, dass wir die gesamten Entlastungen zurückfordern müssten, sollten wir keine finale Erklärung von Ihnen erhalten.